![]() |
| Richtlinien für die Beitragsleistungen des ACB Schwerpunktfonds |
|||||
| Grundsatz |
Art.1 Die Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zug (GGZ) fördert nach Massgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel gemeinnützige Projekte im Kanton Zug. Dies unter dem Namen «ACB Schwerpunkt Fonds». Eine Beziehung einer Person zum Kanton Zug wird angenommen, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug ihren gesetzlichen Wohnsitz oder ihren Sitz hat und mehrheitlich daselbst tätig ist. Bei Projekten ergibt sich die Beziehung zum Kanton Zug durch eine Durchführung derselben im Kanton Zug. |
||||
|
|
Art.2 |
||||
|
|
Art.3 Eine vom Vorstand der GGZ eingesetzte Kommission behandelt alle eingehenden Gesuche in eigener Kompetenz gemäss diesen Richtlinien. Die Kommission kann auch jedes Jahr einen Schwerpunkt setzen und diesen in geeigneter Form publik machen. |
||||
| Beiträge |
Art.4 Es werden in der Regel einmalige Beiträge ausgerichtet. |
||||
|
|
Art.5 Beitragsgesuche sind dem Präsidenten/der Präsidentin der Kommission zuhanden der Vergabungskommission zuzustellen. Es hat zwei Mal pro Jahr ein Aufruf im Amtsblatt des Kantons Zug und/oder in der Presse zur Meldung der förderungswürdigen Projekte zu erfolgen. Die Kommission kann auch von sich aus tätig werden. Grundsätzlich können auch Projekte der GGZ unterstützt werden. |
||||
| Art.6 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a) Name, Adresse mit Telefon-Nummer der Person oder Organisation, welche unterstützt werden soll. b) Beschreibung des Projektes mit Terminen c) Detaillierte Kostenaufstellung (Budget) und Auflistung bereits gesprochener Beiträge anderer Institutionen öffentlicher oder privater Art. Angaben über weiterführende Finanzierungsabsichten (hängige oder beabsichtigte Gesuche). Gesuche sind rechtzeitig, d. h. vor Beginn der massgeblichen Ausführung einzureichen. Auf Gesuche betreffend angefangene oder bereits realisierte Projekte wird in der Regel nicht eingetreten. |
|||||
|
|
Art7 Die Höhe des Beitrages bemisst sich nach: a) Qualität und Bedeutung des Projektes b) Anrechenbaren Kosten c) Ausmass der Eigenleistungen d) Zahl und Art der beteiligten Geldgeber e) Finanzkraft des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin Es wird die Zustellung eines Schlussberichtes erwartet. |
||||
| Art.8 Die Kommission kann die Auszahlung ihrer Beiträge mit Auflagen verbinden. |
|||||
|
|
Art.9 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen und finanziellen Unterstützungen. Es besteht keine Beschwerdemöglichkeit. |
||||
| Art. 10 Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Vorstand der GGZ am 13.03.2000 beschlossen und auf den 01.04.2000 in Kraft gesetzt. Zug, den 13. März 2000 Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zug |
|||||
|
|
|||||
| |
|||||